Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Folgenden unterteilt in Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) und Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB).
I. Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
II. Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeine Liefer- & Leistungsbedingungen
Lieferungen und Leistungen der smrtdigital UG (Haftungsbeschränkt) (im folgenden „FIRMA“) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im folgenden „Kunde“) erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „ALB“), soweit FIRMA und der Kunde für den Einzelfall auf Grundlage eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden „individuelle Vereinbarung“) nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren.
Präambel
FIRMA bietet ihren Kunden als spezialisiertem Dienstleister in der Werbewirtschaft insbesondere Media-, Kommunikations- und technische Beratung sowie Kreativleistungen an, wobei sie für ihre werbungtreibenden Kunden gegenüber den werbungdurchführenden Medien als den Werbeträgern insbesondere in Mediaeinkauf und -abwicklung tätig wird. Gegenüber den Medien (als Dritten) tritt FIRMA als selbständiger Vertragspartner in eigenem Namen und für eigene Rechnung, aber auch in fremdem Namen und für fremde Rechnung ihrer Kunden auf. Zur Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedient sich FIRMA auch der Leistungen von Dienstleistern und sonstigen Dritten.
§ 1 Geltung der ALB, Angebot und Vertragsabschluß
(1) Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden gelten gegenüber FIRMA nur insoweit, als FIRMA ihnen unter ausdrücklichem Verzicht auf die Geltung dieser ALB schriftlich zugestimmt hat. Diese ALB gelten auch dann ausschließlich, wenn FIRMA die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese ALB gelten auch für zukünftige Bestellungen einer einmal unter Bezugnahme auf diese ALB hergestellten Geschäftsbeziehung selbst dann, wenn sich FIRMA vor oder bei dem Abschluss einer individuellen Liefervereinbarung nicht ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen FIRMA und Kunde ist die schriftlich geschlossene individuelle Vereinbarung, einschließlich dieser ALB. Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben oder -garantien über die Leistungsgegenstände und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer individuellen Vereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen von FIRMA vor Abschluss dieser Vereinbarung sind rechtlich unverbindlich.
(3) Soweit aufgrund von Besprechungen zur Vereinbarungs- bzw. Einzelauftragsabstimmung der Parteien schriftliche Besprechungsprotokolle erstellt werden, gelten diese als kaufmännische Bestätigungsschreiben und insofern als Teil der individuellen Vereinbarung; darin enthaltene Absprachen und Aufträge sowie der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach Zugang bei ihm schriftlich widerspricht.
(4) Angaben von FIRMA zum Gegenstand der Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.
(5) Alle Angebote von FIRMA erfolgen in Form einer Leistungsbeschreibung (Scope of Work (SOW)) freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. FIRMA ist berechtigt, Auftrag bzw. Bestellungen des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei FIRMA anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliches Tätigwerden aufgrund des Kundenauftrags seitens FIRMA. Das Schweigen von FIRMA auf einen Kundenauftrag stellt keine Annahme desselben dar.
§ 2 Vergütung der Firma / Kosten
(1) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Vergütungs- und Honoraranspruch von FIRMA für jede einzelne (Teil-) Leistung, sobald diese erbracht wurde. FIRMA ist berechtigt, Vorschüsse und/oder Vorkasse zu verlangen.
(2) Bei Abweichungen wird FIRMA den Kunden auf die veränderten Kosten hinweisen; diese gelten als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen, widerspricht.
(3) Soweit den vereinbarten Honoraren Listenpreise von FIRMA zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Leistung gültigen Listenpreise von FIRMA. Ist in einer individuellen Vereinbarung keine Vergütungsregelung enthalten, erfolgt die Vergütung auf der Basis von Zeitaufwand nach den aktuellen Stundenpreisen der FIRMA und nach der Liste Technische Kosten der FIRMA.
(4) Alle im Rahmen eines Auftrags anfallenden Fremdkosten, insbesondere von Dienstleistern und sonstigen Dritten, die nicht ausdrücklich in dem vereinbarten Honorar enthalten sind, werden unter Beifügung von Belegen an den Kunden mit einem Aufschlag von 15 % auf den Nettobetrag weiterberechnet. FIRMA übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde FIRMA auf erstes Auffordern frei.
(5) Alle Barauslagen und besondere Kosten von FIRMA, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgedeckt sind (z.B. durch Sonderwünsche des Kunden bedingte außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten oder sonstige Kosten aufgrund Mehr-, Sonder- oder Nebenleistungen), werden gesondert berechnet.
(6) Die vereinbarten Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Vertragslaufzeit, Stornierung und Änderung von Leistungen
(1) Rechnungsbeträge sind nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, nach den Bedingungen der jeweiligen Rechnung zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei FIRMA. Hiernach kommt der Kunde in Verzug, auch ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Zahlungen sind grundsätzlich in Euro per Überweisung zu leisten. Ein etwaiges Währungsrisiko trägt der Kunde.
(4) Die Vertrags-/Kampagnenlaufzeit richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Enthält eine unbefristete Vereinbarung keine ordentlichen Kündigungsfristen, kann diese von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden (§ 9 Abs. 2 dieses Vertrages gilt hier nicht). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten gänzlich storniert oder während oder nach der Leistungserbringung durch FIRMA zu ändern wünscht, ohne dass dies durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von FIRMA oder ihrer Erfüllungsgehilfen begründet ist, gilt:
a) Soweit FIRMA bis zum Zugang der Stornierung eines erteilten Auftrags bereits Leistungen eines Dritten zur Vertragserfüllung beauftragt hat, trägt der Kunde die trotz Stornierung dieser Leistungen von dem Dritten geltend gemachten Kosten und Honorare. Im Übrigen steht FIRMA bei einer Stornierung nach Ablauf von 5 Werktagen nach Vertragsschluss ein Abstandshonorar in Höhe von 50 % des Honorars für die Eigenleistungen auf der Basis des Angebotes von FIRMA zu. Nachfolgender § 6 Abs. 3 S. 3 bleibt auch bei Zahlung der von einem Dritten geltend gemachten Kosten oder des Abstandshonorars unberührt; wegen der Stornierung nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind FIRMA unverzüglich und kostenfrei auszuhändigen.
b) Entstehen durch die vom Kunden gewünschte Leistungsänderung Mehrkosten, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten. Der Anspruch der FIRMA auf Vergütung für bereits begonnene bzw. erbrachte Leistungen bleibt unberührt.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in der individuellen Vereinbarung genannten Mitwirkungshandlungen fristgerecht zu erbringen und FIRMA die für die Leistungserbringung aufgrund der individuellen Vereinbarung erforderlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen sowie sonstige dort genannte Unterlagen („Kundengegenstände“) unverzüglich, jedenfalls aber zum vereinbarten Termin frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde hat die Pflicht, alle von FIRMA vorgeschlagenen Leistungen termingerecht, und falls kein Termin vereinbart ist, unverzüglich, zu prüfen und schriftlich freizugeben.
(3) Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Pflichten nicht oder hat die Verzögerung eines Auftrags sonst zu vertreten, trägt er dadurch etwaig bedingte Mehrkosten und / oder ein dadurch entstehendes Qualitätsrisiko. FIRMA kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben davon unberührt.
(4) Vertraulichkeit: Der Kunde wird Informationen, Unterlagen und Daten, die er von FIRMA erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von FIRMA präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln. Dies gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 5 Leistungserbringung und -termine, Verzug, Unterlagen
(1) Von FIRMA in Aussicht gestellte Leistungstermine sind stets unverbindliche Richtwerte, es sei denn, dass in der individuellen Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist bzw. ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist oder die berechtigte Erwartung des Kunden im Zusammenhang mit dem von FIRMA genannten Leistungstermin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Verbindlichkeit führt. FIRMA kommt bei verbindlichen Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde FIRMA erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist (d.h. mindestens 14 Tage) gesetzt hat und FIRMA die Verzögerung verschuldet hat.
(2) Die aus dem Vertrag zwischen den Parteien folgenden Leistungspflichten, insbesondere die Pflicht von FIRMA zur Erbringung von Leistungen und die Pflicht des Kunden zur Zahlung des hierfür vereinbarten Preises, sind am Sitz der FIRMA zu erfüllen.
(3) FIRMA ist bei der künstlerischen Gestaltung ihrer Leistungen frei; diesbezügliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. FIRMA ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, der Kunde wird hierdurch unzumutbar belastet.
(4) Die Einhaltung von verbindlichen Leistungsterminen durch FIRMA setzt die rechtzeitige Vornahme aller in § 4 genannten und sonst vereinbarten Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend und angemessen.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Leistungstermine auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die FIRMA nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen angemessen. Sofern solche Ereignisse FIRMA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FIRMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) FIRMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte heranziehen. FIRMA behält sich bezüglich aller von ihren geschuldeten Leistungen den rechtzeitigen und richtigen Erhalt von Leistungen von beauftragten Dritten („Selbstbelieferung“ oder „Belieferung“) vor. FIRMA wird den Kunden über eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung und die voraussichtliche Dauer der sich hieraus ergebenden Leistungsverzögerung unverzüglich informieren. Im Falle einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung ist FIRMA auch berechtigt, von der betroffenen individuellen Vereinbarung zurückzutreten, wenn FIRMA den Kunden unverzüglich über die Nicht- oder Falsch-Belieferung informiert hat und dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
(7) Gerät FIRMA mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser ALB beschränkt.
(8) Kosten der Zusammenstellung von Daten bzw. Dateien, der Versendung, Verpackung, Archivierung, Aufbewahrung sowie des Abtransports, der Vernichtung und / oder der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde. Stellt FIRMA dem Kunden Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung, bedarf die Änderung dieser Dateien der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von FIRMA.
(9) FIRMA räumt dem Kunden an allen Leistungen, insbesondere an den Präsentationsunterlagen, nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte ein. Erteilt ein Kunde nach einer Präsentation FIRMA keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Unterlagen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von FIRMA – wie auch immer – weiter zu nutzen, insbesondere ist es ihm untersagt, diese an Dritte weiterzugeben, sie zu veröffentlichen und / oder zu vervielfältigen. Daher sind dem Kunden ausgehändigte Originale (auch solche in elektronischer Form); soweit möglich, unversehrt an FIRMA zurückzugeben, oder zu löschen bzw. zu sperren, wenn der Kunde sie für die Nutzung nicht mehr benötigt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale erforderlich sind. Das Recht auf weiteren Schadensersatz bleibt unberührt. Werden im Rahmen einer Präsentation vom Kunden eingebrachte Ideen und Konzepte mangels Auftrags für diesen Kunden nicht verwendet, so ist FIRMA berechtigt, diese anderweitig zu nutzen. Zwingende Regelungen des Urheber-, Kennzeichen- und Markenrechts bleiben unberührt.
(10) Vor Ausführung einer Vervielfältigung hat der Kunde FIRMA Korrekturmuster zu überlassen. FIRMA ist mangels abweichender Individualvereinbarung nicht verpflichtet, die Produktion zu überwachen. Übernimmt sie die Überwachung, ist sie berechtigt, die notwendigen Entscheidungen und Anordnungen nach eigenem Ermessen zu treffen. Von allen vervielfältigten Arbeiten erhält FIRMA unentgeltlich zehn einwandfreie, ungefaltete Belege. FIRMA ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
§ 6 Eigentumsrechte, Nutzungsrechte
(1) Alle Leistungen von FIRMA (insbesondere Anregungen, Beratungen, Ideen, Konzepte, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Bildbearbeitungen, Datenfiles) oder einzelne Teile davon bleiben geistiges Eigentum von FIRMA.
(2) FIRMA überträgt dem Kunden (und mit ihm verbundenen Gesellschaften) nach dessen vollständiger Zahlung des Honorars die Nutzungsrechte zum vereinbarten Zweck und in dem vereinbarten Umfang. Im Zweifel erfüllt FIRMA ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, befristet auf die Laufzeit der vereinbarten Kampagne.
(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung schließen die übertragenen Nutzungsrechte nicht die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und / oder mit anderen Werken zu verbinden. Erstellt FIRMA im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation grundsätzlich nicht Gegenstand der Rechteeinräumung. Ebenfalls nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen von FIRMA (Konzepte, Ideen, Entwürfe, etc.).
(4) Für eine Nutzung von Leistungen von FIRMA, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die vorherige schriftliche Zustimmung von FIRMA erforderlich. Als Gegenleistung kann FIRMA eine gesonderte, angemessene Vergütung verlangen.
(5) Zieht FIRMA zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird FIRMA den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
(6) FIRMA ist auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden berechtigt, bei allen Leistungen auch nach Vertragsende in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen auf sich hinzuweisen (Recht auf Urhebernennung), ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht. Alle Leistungen von FIRMA können, sofern der Kunde sich nicht ausdrücklich schriftlich gegenteilig äußert, zur Eigenwerbung unter Verwendung des Kundenlogos von FIRMA genutzt und insbesondere auf der Website https://www.smrtdigital.com, in Broschüren u.a. digitalen Medien veröffentlicht werden.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
(1) Nicht zu den Aufgaben von FIRMA gehört die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Diese Leistungen sind gesondert zu beauftragen. Der Kunde garantiert gegenüber FIRMA, dass die FIRMA gem. § 4 Abs. 1 dieser ALB überlassenen Daten und Vorlagen Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit sowohl dieser Daten und Vorlagen als auch der von FIRMA erbrachten Leistungen, die auf den vom Kunden gem. § 4 Abs. 2 dieser ALB freigegebenen Daten und Vorschlägen basieren, d.h. der Kunde haftet allein und stellt FIRMA von jeder diesbezüglichen Haftung auf erstes Anfordern frei, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch solche einer Rechtsverfolgung und -verteidigung. FIRMA ist nicht verpflichtet, Daten und Vorlagen des Kunden und deren Inhalte auf deren rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.
(2) FIRMA ist berechtigt, Leistungen auszusetzen, wenn sie wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Rechte Dritter oder eines behaupteten rechtswidrigen Inhalts von Dritten in Anspruch genommen wird. FIRMA ist in diesen Fällen zu einer außerordentlichen Kündigung der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden berechtigt. Die Honoraransprüche (§ 2) und etwaige Schadensersatzansprüche von FIRMA bleiben jedoch unberührt.
(3) Sofern FIRMA im Namen und auf Rechnung des Kunden auf dessen Veranlassung Leistungen Dritter in Auftrag gibt, haftet FIRMA gegenüber dem Kunden nicht für die Leistungen des Dritten. Die Freigabe von Leistungen und Produkten des Dritten sowie von deren Veröffentlichung obliegt dem Kunden, kann aber vom Kunden insgesamt oder teilweise auf FIRMA delegiert werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis von FIRMA mit dem Dritten begründet wird.
(4) Der Kunde hat (Teil-) Leistungen von FIRMA unverzüglich nach deren Erhalt sorgfältig auf etwaige Mängel zu prüfen. Die (Teil-) Leistungen gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn FIRMA nicht binnen 7 Werktagen nach Leistungserbringung eine schriftliche Reklamation mit Begründung zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungsgegenstände als vom Kunden genehmigt bzw. als mangelfrei abgenommen, wenn die schriftliche Reklamation mit Begründung FIRMA nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(5) Der Kunde hat auch die (Teil-) Leistungen eines Dritten, die dieser auf Rechnung des Kunden erbringt, unverzüglich nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes (4) auf etwaige Mängel und Einwände zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich FIRMA und dem Dritten anzuzeigen.
(6) Abweichend von § 5 Absatz (7) ist FIRMA berechtigt, sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung gegen den Dritten an den Kunden abzutreten. Der Kunde nimmt dieses Abtretungsangebot hiermit bereits an. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von FIRMA zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Dritten durchzusetzen.
(7) Stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von FIRMA entweder Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Interessen des Kunden werden bei Ausübung des Wahlrechts angemessen berücksichtigt. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder von der individuellen Vereinbarung zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Weitergehende Ansprüche wie Schadens- oder Aufwendungsersatz bestimmen sich nach § 8 dieses Vertrages. Dem Kunden obliegt es, ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mängelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens 14 Kalendertage nach endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung), auszuüben. Teilmängel berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, sofern eine Trennung von mangelfreier und mangelhafter Leistung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
(8) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FIRMA und bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Re-gelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von FIRMA den Liefer-/Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
§ 8 Allgemeine Haftung von Firma und Verjährung
Für Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt Folgendes:
(1) FIRMA haftet dem Kunden stets (a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (b) nach dem Produkthaftungsgesetz und (c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FIRMA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(2) FIRMA haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, FIRMA selbst hat eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung gemäß vorstehendem Abs. (1) bleibt unberührt.
(3) Schadenersatzansprüche verjähren gemäß § 195 BGB. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FIRMA sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegenüber FIRMA gelten vorstehende Regelungen dieses Paragrafen entsprechend.
(5) Soweit FIRMA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Sonstige Bedingungen
(1) Für alle Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen FIRMA und dem Kunden und deren Zustandekommen, Durchführung, Beendigung oder Auslegung gilt das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Soweit in diesen ALB oder in der individuellen Vereinbarung Schriftform gefordert wird, genügt zur Wahrung der Schriftform die Textform im Sinne des § 126b BGB (E-Mail, SMS, Fax).
(3) Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen der individuellen Vereinbarung oder dieser ALB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung bzw. dieser ALB nicht. Die unwirksame / nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen / nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Der Inhalt der individuellen Vereinbarung ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von FIRMA in Bezug auf den Leistungsgegenstand der individuellen Vereinbarung.
(5) Änderungen oder Ergänzungen sowohl der ALB als auch der individuellen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.
(6) Ist der Kunde ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einer individuellen Vereinbarung (hinsichtlich der Leistung von FIRMA an den Kunden) – auch in Bezug auf deren Zustandekommen und deren Beendigung – der Sitz von FIRMA, München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(7) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass FIRMA Daten aus dem Vertragsverhältnis verarbeitet und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten übermittelt. FIRMA nimmt den Datenschutz sehr ernst und hält sich an alle einschlägigen geltenden Datenschutznormen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sowie, soweit es über die DSGVO hinausgeht, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung von FIRMA zu entnehmen, die hier auf der Website einzusehen ist.
II. Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferungen und Leistungen (insbesondere Werbemaßnahmen) an die smrtdigital UG (Haftungsbeschränkt) (im folgenden „FIRMA“) von Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: „Lieferant“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „AEB“), soweit FIRMA und der Lieferant für den Einzelfall auf Grundlage eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden „individuelle Leistungsvereinbarung“) nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren:
Präambel
FIRMA bietet ihren Kunden als spezialisiertem Dienstleister in der Werbewirtschaft insbesondere Media-, Kommunikations- und technische Beratung sowie Kreativleistungen an, wobei sie für ihre werbungtreibenden Kunden gegenüber den werbungdurchführenden Medien (Lieferant) als den Werbeträgern insbesondere in Mediaeinkauf und -abwicklung tätig wird. Gegenüber Lieferanten (als Dritten) tritt FIRMA als selbständiger Vertragspartner in eigenem Namen und für eigene Rechnung, aber auch in fremdem Namen und für fremde Rechnung ihrer Kunden auf.
§ 1 Geltung der AEB
Diese AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn FIRMA Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos entgegennimmt. Sie gelten auch für zukünftige Bestellungen einer einmal unter Bezugnahme auf diese AEB hergestellten Geschäftsbeziehung selbst dann, wenn sich FIRMA vor oder bei dem Abschluss einer individuellen Leistungsvereinbarung nicht ausdrücklich hierauf beruft. Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind, soweit sie mit diesen AEB nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Aufträge / Bestellung
(1) Die einer individuellen Leistungsvereinbarung zugrundeliegenden Erklärungen (Auftrag / Bestellung und Annahme) sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Kommt die individuelle Leistungsvereinbarung nicht bereits mit Zugang der Bestellung beim Lieferanten zustande, ist FIRMA an eine Bestellung für einen Zeitraum von 3 Werktagen ab dem Bestelldatum gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes, insbesondere eine kürzere Bindungsfrist, angegeben ist.
§ 3 Lieferbedingungen, Mitwirkungspflichten des Lieferanten, Ausschluß des Annahmeverzuges bei höherer Gewalt
(1) Der Versand bestellter Ware hat, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift bzw. den in der Bestellung genannten Empfänger (nachfolgend auch „vereinbarter Erfüllungsort“ genannt) zu erfolgen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von FIRMA hin ist die Ware an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Erfüllungsort zu liefern. Dem Lieferanten steht hierbei eine um die Kosten des Mehraufwandes erhöhte Gegenleistung zu.
(3) In der individuellen Leistungsvereinbarung bzw. der Bestellung genannte Lieferfristen und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als unverbindlich vereinbart. Dem Lieferanten ist bekannt, dass FIRMA aufgrund entsprechender fixer Liefer- und Leistungstermine gegenüber ihren Kunden auf eine mangelfreie Belieferung bzw. Leistung „just-in-time“ durch den Lieferanten angewiesen ist. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/ Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bzw. die Erbringung der Leistung bei dem in der Bestellung benannten Erfüllungsort.
(4) Wird eine Überschreitung des vereinbarten Liefer-/Leistungstermins erkennbar, so hat der Lieferant FIRMA unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung schriftlich zu informieren.
(5) Werden die vereinbarten Liefer-/ Leistungstermine nicht eingehalten, hat der Lieferant FIRMA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung ist FIRMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Gerät der Lieferant mit seiner Lieferung / Leistung in Verzug, hat er für jeden Kalendertag des Verzuges 0,1%‚ höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Lieferant hat den Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten. Sind Teillieferungen/ -leistungen vereinbart oder handelt es sich um eine Bestellung aus einem Rahmenvertrag, ist die Nettoauftragssumme für die Teillieferung bzw. die jeweilige Einzelbestellung in Ansatz zu bringen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs oder Verzögerung der Leistung durch FIRMA bleibt von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen durch den Verzug entstandenen Schaden anzurechnen.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, FIRMA die technischen Spezifikationen und die für die Leistung erforderlichen Formate mitzuteilen. Solange diese Mitteilung fehlt und FIRMA aus diesem Grund die technischen Spezifikationen nicht einhält, so dass die Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, hat der Lieferant keinen Vergütungsanspruch.
(8) Ist FIRMA aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund des Verhaltens eines von FIRMA beauftragten Erfüllungsgehilfen gehindert, die Lieferung / Leistung am vereinbarten oder dem gemäß vorgenanntem Abs. 2 geänderten Erfüllungsort abzunehmen, liegt kein Annahmeverzug von FIRMA vor und Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung (für die Dauer der „höheren Gewalt“) bzw. auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Als höhere Gewalt gelten alle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und unabwendbaren oder nur mit unzumutbaren Mitteln abwendbaren Umstände, die von FIRMA nicht zu vertreten sind, insbesondere Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. Der Lieferant hat die Lieferung / Leistung für die Dauer der Störung bzw. Hinderung auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
(9) Zu den unter vorstehender Ziffer („höhere Gewalt“) fallende Umstände gehören auch behördliche Maßnahmen und Anordnungen, welche der Annahme der Lieferung / Leistung entgegenstehen.
(10) FIRMA behält sich bezüglich ihrer für die Vertragsabwicklung mit dem Lieferanten erforderlichen Mitwirkungspflichten (Lieferung und Leistungen) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch ihren Kunden vor. FIRMA wird den Lieferanten über eine nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung und die voraussichtliche Dauer der sich hieraus ergebenden Liefer- / Leistungsverzögerung unverzüglich informieren. FIRMA ist in diesem Falle auch berechtigt, von der betroffenen Leistungsvereinbarung zurückzutreten. Die dem Lieferanten bereits erbrachten Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
§ 4 Prüfpflichten
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefer- / Leistungsgegenstand vor der Lieferung an FIRMA einer angemessenen Qualitätsprüfung zu unterziehen und insbesondere zu überprüfen, ob er die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, es sei denn, die individuelle Leistungsvereinbarung sieht Abweichendes vor. Umfang und Inhalt der Qualitätsprüfung richten sich nach einer im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung, im Übrigen nach der bestimmungsgemäßen Verwendung und Bedeutung des Liefer- / Leistungsgegenstandes und der Zumutbarkeit der Qualitätsprüfung.
(2) FIRMA verpflichtet sich dazu, den Lie¬fer- / Leistungsgegenstand binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt des Liefer- / Leistungs¬gegen-standes einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel zu unterziehen.
(3) Eine Mängelrüge durch FIRMA gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab der Entdeckung eines Mangels, an den Lieferanten abgesandt wird. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge beim Lieferanten kommt es für die rechtzeitige Geltendmachung der Mängelrüge nicht an.
§ 5 Vertraulichkeit
Der Lieferant wird Informationen, Unterlagen und Daten, insbesondere Kundendaten, die er von FIRMA erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von FIRMA präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln. Dies gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Ein etwaiger Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Sachmängelhaftung
(1) Die von dem Lieferanten erbrachte Lieferung / Leistung muss die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen und zu der für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen FIRMA ungekürzt zu. In jedem Fall ist FIRMA berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung / -leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Hat FIRMA dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, ist FIRMA berechtigt, anstelle des Rücktritts oder der Minderung einen Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, es sei denn, eine derartige Ersatzvornahme ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate.
§ 7 Rechtsmängelhaftung
(1) Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung / Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden, welche die Nutzung des Liefer- / Leistungsgegenstandes einschränkt oder ausschließt.
(2) Werden FIRMA oder deren Kunden von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant – neben den sich aus der Verletzung der Garantie ergebenden Ansprüchen – verpflichtet, FIRMA und deren Kunden auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die FIRMA aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(3) Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 36 Monate.
§ 8 Zahlung, Abtretung,
Aufrechnung, Vereinbarung von
Vertragsessentialia, Schadensersatz
u.a. Forderungen des Lieferanten
(1) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, spätestens am 20. des der vollständigen Lieferung / Leistung folgenden Monats. Die Art der Zahlung bleibt der FIRMA überlassen.
(2) Die in der individuellen Leistungsvereinbarung vereinbarten Preise sind verbindlich. Bei Zahlung binnen 10 Werktagen nach Rechnungseingang gewährt der Lieferant FIRMA Skonto von 2% auf den Rechnungsbetrag. Die Rechnung hat unter Angabe der Projektnummer zu erfolgen.
(3) Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich deren Verpackung. Auf Wunsch des Lieferanten oder auf Verlangen von FIRMA wird Verpackung unfrei an den Lieferanten zurückgesandt bzw. von diesem kostenfrei zurückgenommen.
(4) Forderungen des Lieferanten gegen die FIRMA aus deren Bestellungen dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch in Teilen an Dritte abgetreten werden. FIRMA ist berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten auf Dritte zu übertragen. FIRMA ist nicht verpflichtet, ihre Ansprüche gegen Dritte (Agenturkunden) an den Lieferanten abzutreten.
(5) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur mit dessen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
(6) Bei vollständiger Zahlung vor Lieferung geht das Eigentum an der von FIRMA bestellten Ware mit Geldempfang durch den Lieferanten, spätestens mit dessen eigenen Eigentumserwerb, auf FIRMA über. Die Parteien sind sich über diesen Eigentumsübergang einig. Die Übergabe der Ware wird dadurch ersetzt, dass sie der Lieferant zunächst für FIRMA verwahrt (Besitzkonstitut) und sie dann vertragsgemäß ausliefert.
(7) Die Vereinbarung von Vertragsessentialia, d.h. insb. von Liefer- und Abruffristen, Preisen, Nachlässen und Abrechnungsmodalitäten sowie von Regelungen zu Schadensersatzansprüchen / -pflichten des Lieferanten bzw. dem Ausschluss von Ersatzansprüchen der FIRMA, der Freistellung des Lieferanten von Ansprüchen Dritter, Stornogebühren und Vertragsstrafen, Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten u. dgl. bedarf der individuellen Vereinbarung zwischen FIRMA und dem Lieferanten. Die Geltung diesbezüglicher Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausgeschlossen.
§ 9 Produkthaftung, Rückruf
(1) Der Lieferant haftet für Produktfehler gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Rahmen der vorstehenden Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von FIRMA wegen Mängel des vom Lieferanten gelieferten Produktes, soweit solche zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder erheblichen Sachwerten führen können, durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird FIRMA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Für alle Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen FIRMA und dem Lieferanten und deren Zustandekommen, Durchführung, Beendigung oder Auslegung gilt das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Der Lieferant trägt bei grenzüberschreitender Lieferung / Leistung anfallende Zölle, Gebühren (insbesondere auch Bankgebühren) und sonstige Abgaben. Der Lieferant wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der individuellen Vereinbarung oder dieser AEB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung bzw. dieser AEB nicht. Die unwirksame / nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen / nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. [Salvatorische Klausel]
(4) Ist der Lieferant ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einer individuellen Leistungsvereinbarung (hinsichtlich der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten an FIRMA) – auch in Bezug auf de¬ren Zustandekommen und deren Beendigung – der Sitz von FIRMA, München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(5) Soweit in diesen AEB oder in der individuellen Vereinbarung Schriftform erforderlich ist, genügt die telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 126b BGB (E-Mail, SMS, Fax)…
(6) Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass FIRMA Daten aus dem Vertragsverhältnis verarbeitet und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermittelt. FIRMA nimmt den Datenschutz sehr ernst und hält sich an alle einschlägigen geltenden Datenschutznormen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sowie, soweit es über die DSGVO hinausgeht, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung von FIRMA zu entnehmen, die unter der Website einzusehen ist.